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Mar 15, 2023Leitfaden zur Einreichung nicht vorläufiger (Gebrauchs-)Patentanmeldungen
Das Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO oder Office) ist die Regierungsbehörde, die für die Prüfung von Patentanmeldungen und die Erteilung von Patenten zuständig ist. Ein Patent ist eine Art Eigentumsrecht. Es gibt dem Patentinhaber das Recht, für eine begrenzte Zeit andere von der Herstellung, Nutzung, dem Anbieten zum Verkauf, dem Verkauf oder der Einfuhr in die Vereinigten Staaten des Gegenstands auszuschließen, der in den durch das Patent gewährten Schutzumfang fällt. Das USPTO entscheidet, ob im Einzelfall ein Patent erteilt werden soll. Es obliegt jedoch dem Patentinhaber, seine eigenen Rechte durchzusetzen, wenn das USPTO ein Patent erteilt.
Der Zweck dieses Leitfadens besteht darin, Ihnen grundlegende Informationen zur Einreichung einer Gebrauchsmusteranmeldung zu vermitteln. Eine Patentanmeldung ist ein komplexes Rechtsdokument, das am besten von jemandem erstellt wird, der in der Erstellung solcher Dokumente geschult ist. Daher möchten Sie nach der Lektüre dieses Leitfadens möglicherweise einen registrierten Patentanwalt oder -vertreter konsultieren. Weitere Informationen finden Sie unter:
Es gibt drei Arten von Patenten: Gebrauchspatente, Designpatente und Pflanzenpatente. Es gibt zwei Arten von Gebrauchs- und Pflanzenpatentanmeldungen: vorläufige und nicht vorläufige. Eine vorläufige Anmeldung ist für Erfinder eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, ein US-Anmeldedatum für ihre Erfindung festzulegen, das in einer später eingereichten nicht vorläufigen Anmeldung beansprucht werden kann. Eine vorläufige Anmeldung wird 12 Monate nach ihrem Anmeldetag automatisch aufgegeben und nicht geprüft. Ein Antragsteller, der beschließt, zunächst einen vorläufigen Antrag einzureichen, muss während der zwölfmonatigen Schwebefrist des vorläufigen Antrags einen entsprechenden nicht vorläufigen Antrag einreichen, um von der früheren Einreichung des vorläufigen Antrags zu profitieren. Eine nicht vorläufige Anmeldung wird von einem Patentprüfer geprüft und kann als Patent erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllt sind. Jedes Jahr gehen beim USPTO mehr als 600.000 Patentanmeldungen ein. Bei den meisten beim USPTO eingereichten Anmeldungen handelt es sich um nicht vorläufige Anmeldungen für Gebrauchsmuster.
Dieser Leitfaden enthält Informationen, die Sie bei der Einreichung Ihrer nicht vorläufigen Gebrauchsmusteranmeldung unterstützen. Es spezifiziert die erforderlichen Teile der Gebrauchsmusteranmeldung und identifiziert einige der Formulare, die Sie verwenden können (verfügbar auf der USPTO-Website unter www.uspto.gov). Diese Informationen stammen im Allgemeinen aus Patentgesetzen und -vorschriften, die in Titel 35 des United States Code (USC) und Titel 37 des Code of Federal Regulations (CFR) zu finden sind. Diese Materialien sowie das Manual of Patent Examining Procedure (MPEP) sind auf der USPTO-Website, bei PTRCs und in den meisten Rechtsbibliotheken verfügbar.
Bitte wenden Sie sich an das Contact Center des USPTO, durchsuchen Sie die Website des USPTO oder besuchen Sie ein PTRC, wenn Sie Fragen zu Folgendem haben:
Eine nicht vorläufige Gebrauchspatentanmeldung kann beim USPTO über das elektronische Anmeldesystem des Amtes namens Patent Center, per Zustellung per US-Post oder durch persönliche Übergabe an das Amt in Alexandria, Virginia, eingereicht werden. Bei weitem handelt es sich bei den meisten beim USPTO eingereichten Patentanmeldungen um Gebrauchsanmeldungen. Ab dem 15. November 2011 ist für jeden regulären, nicht vorläufigen Versorgungsantrag, der per Post oder persönlicher Zustellung eingereicht wird, die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 400 US-Dollar erforderlich, die als „Gebühr für die nicht elektronische Einreichung“ bezeichnet wird. Diese Gebühr wird für Antragsteller, die sich für eine kleine Gebühr qualifizieren, um 50 Prozent auf 200 US-Dollar reduziert Entitätsstatus gemäß 37 CFR § 1.27(a) oder Mikroentitätsstatus gemäß 37 CFR 1.29(a) oder (d).Die einzige Möglichkeit, die zusätzliche Gebühr von 400 US-Dollar für die nicht elektronische Einreichung zu vermeidenerfolgt durch die elektronische Einreichung der nicht vorläufigen Gebrauchsmusteranmeldung über das Patent Center oder EFS-Web. (Die Gebühr für die nicht elektronische Einreichung gilt nicht für Neuausstellungs-, Geschmacksmuster-, Pflanzen- oder vorläufige Anmeldungen.) Patent Center und EFS-Web sind webbasierte Patentanmeldungs- und Dokumenteneinreichungssysteme, bei denen jeder mit einem webfähigen Computer ein Patent anmelden kann Anwendungen ohne das Herunterladen spezieller Software oder das Ändern von Dokumentenvorbereitungstools und -prozessen. Patent Center, das neue webbasierte Tool zur Patentanmeldung und Dokumenteneinreichung, ist derzeit verfügbar und wird das alte elektronische Anmeldesystem namens EFS-Web ersetzen. Das elektronische Einreichungssystem des Patentzentrums bietet die Möglichkeit, die vollständige Spezifikation einschließlich Beschreibung, Ansprüchen und Zusammenfassung elektronisch in einer DOCX-Datei statt in drei separaten Dateien einzureichen, was die Einreichung in DOCX erleichtert. Im folgenden Abschnitt „Bewerbungsvoraussetzungen“ wird erläutert, warum dies wichtig ist. Weitere Informationen erhalten Sie im Patentzentrum. Vollständiger technischer Support für das Patent Center ist über das Patent Electronic Business Center unter der Rufnummer 866-217-9197 von Montag bis Freitag von 6.00 bis 24.00 Uhr Eastern Time verfügbar, außer an bundesstaatlichen Feiertagen.
Bei der Einreichung einer nicht vorläufigen Gebrauchsmusteranmeldung muss diese in englischer Sprache eingereicht werden oder von einer Übersetzung in die englische Sprache sowie einer Erklärung über die Richtigkeit der Übersetzung begleitet sein und die Zahlung der in 37 CFR § 1.17 (i ). Wenn ein Antragsteller einen nicht vorläufigen Versorgungsantrag in einer anderen Sprache als Englisch ohne Übersetzung, Erklärung oder Gebühr einreicht, erhält der Antragsteller eine Mitteilung und eine Frist zur Einreichung der fehlenden Elemente.
Eine nicht vorläufige Gebrauchsmusteranmeldung muss eine Spezifikation, einschließlich einer Beschreibung und eines oder mehrerer Ansprüche enthalten; Zeichnungen, wenn nötig; ein Eid oder eine Erklärung; und die vorgeschriebenen Anmelde-, Recherche- und Prüfungsgebühren.
Das Patentzentrum akzeptiert elektronische Dokumente im DOCX-Format. Die vollständige Spezifikation (Beschreibung, Ansprüche und Zusammenfassung) kann mit einem Textverarbeitungsprogramm wie Microsoft® Word, Google Docs, Office Online, LibreOffice und Pages für Mac oder Corel® WordPerfect erstellt werden.Ab dem 17. Januar 2024 müssen die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung für eine nicht vorläufige Gebrauchsmusteranmeldungsspezifikation alle im DOCX-Format eingereicht werden, um eine zusätzliche Gebühr von 400 US-Dollar zu vermeiden, die sich auf 160 US-Dollar für Antragsteller von Kleinunternehmen und 80 US-Dollar für Kleinstunternehmen reduziert Antragsteller für juristische Personen. Gemäß 37 CFR § 1.16(u) ist diese zusätzliche Gebühr erforderlich, wenn die schriftliche Beschreibung, die Ansprüche und/oder die Zusammenfassung der Spezifikation nicht den USPTO-Anforderungen für die Einreichung im DOCX-Format entsprechen. Weitere Anmeldeunterlagen wie Zeichnungen und handschriftlich unterzeichnete Erklärungen können als PDF-Datei zur Einreichung im Patentcenter eingescannt werden. Diese zusätzliche Gebühr gilt nicht für Neuausstellungs-, Design-, Anlagen- und vorläufige Anträge. Anmelder, die es gewohnt sind, eine Patentanmeldung im PDF-Format einzureichen, müssen für alle nicht vorläufigen Gebrauchsmusteranmeldungen, die am oder nach dem 17. Januar 2024 eingereicht werden, auf die Einreichung im DOCX-Format umsteigen, um die zusätzliche Gebühr zu vermeiden. Dies gilt für Dauer- und Teilanmeldungen sowie für Anmeldungen, die die Vorteile einer zuvor eingereichten vorläufigen Anmeldung in Anspruch nehmen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite mit dem Titel „Patentanmeldungsdokumente in DOCX einreichen“ unter Patentanmeldungsdokumente in DOCX einreichen.
Jedes Dokument muss einen oberen Rand von mindestens 2 cm (3/4 Zoll), einen linken Rand von mindestens 2,5 cm (1 Zoll) und einen rechten Rand von mindestens 2 cm (3/4 Zoll) haben. und einen unteren Rand von mindestens 2 cm (3/4 Zoll). Die Bewerbungsseiten müssen fortlaufend (mittig über oder unter dem Text) nummeriert werden, beginnend mit Seite eins. Darüber hinaus sollte die DOCX-Dokumentgröße 8,5 Zoll x 11 Zoll (Standardgröße) bzw. 21 Zentimeter x 29,7 Zentimeter (DIN-Format A4) betragen. Die Spezifikation, einschließlich der Beschreibung, der Ansprüche und der Zusammenfassung, muss Zeilen mit einem Zeilenabstand von 1,5 oder doppeltem Zeilenabstand in einer einzelnen Textspalte enthalten. Der Text muss eine Nichtskriptschrift sein (z. B. Arial, Times Roman oder Courier), vorzugsweise mit einer Schriftgröße von 12.
Eine vollständige nicht vorläufige Gebrauchsmusteranmeldung sollte die unten aufgeführten Elemente in der angegebenen Reihenfolge enthalten. Eine Beschreibung dieser Elemente finden Sie in den folgenden Abschnitten:
Ein Formular zur Übermittlung einer Gebrauchsmusteranmeldung (FormZapfwelle/AIA/15 ) oder ein Übermittlungsschreiben sollte mit jeder Patentanmeldung eingereicht werden, um die eingereichten Gegenstände zu identifizieren (z. B. Spezifikation, Zeichnungen, Erklärung und Erklärung zur Offenlegung von Informationen). Auf dem Formular sind der zuerst genannte Erfinder, die Art der Anmeldung, der Titel der Erfindung, der Inhalt der Anmeldung und etwaige beigefügte Anlagen aufgeführt. (BildenZapfwelle/SB/21(sollte für die gesamte Korrespondenz nach der ersten Einreichung verwendet werden.)
Sie können die erforderlichen Anmelde-, Recherche- und Prüfungsgebühren elektronisch per Kreditkarte oder elektronischer Überweisung einreichen. Wenn Sie Ihre Patentanmeldung beispielsweise online über das Patent Center einreichen, ist es besser, diese Gebühren online und nicht später zu zahlen, da für jede Anmelde-, Recherche- oder Prüfungsgebühr, die an einem späteren Tag als dem Anmeldetag der Patentanmeldung gezahlt wird, ein Verspätungszuschlag von erforderlich ist 160 US-Dollar (64 US-Dollar für Antragsteller von Kleinunternehmen und 32 US-Dollar für Antragsteller von Kleinstunternehmen). Der Verspätungszuschlag wird auch dann fällig, wenn Sie den erforderlichen Eid oder die erforderliche Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Anmeldetag einreichen. Stellen Sie daher am besten sicher, dass die erforderlichen Gebühren und der Eid oder die Erklärung in der Spezifikation (einschließlich Ansprüchen) enthalten sind Zeichnungen über das Patent Center eingereicht. Sie können Ihren nicht vorläufigen Versorgungsantrag auch in Papierform per Post oder persönlich einreichen; Dies kostet Sie jedoch zusätzlich zu den regulären Anmelde-, Recherche- und Prüfungsgebühren eine zusätzliche Gebühr für die nicht elektronische Einreichung in Höhe von 400 US-Dollar (200 US-Dollar für Klein- und Kleinstunternehmen). Sie schulden auch die zusätzliche Gebühr gemäß 37 CFR § 1.16(u), auf die oben verwiesen wird, wenn Sie die Spezifikation, Ansprüche und Zusammenfassung nicht im DOCX-Format einreichen, wenn Ihr nicht vorläufiger Versorgungsantrag am oder nach dem 17. Januar 2024 eingereicht wird. Wenn Sie einreichen ohnehin in Papierform, das Gebührenübermittlungsformular (FormZapfwelle/SB/17) kann zur Berechnung der vorgeschriebenen Anmelde-, Prüfungs- und Recherchengebühren, etwaiger übersteigender Anspruchsgebühren oder der Gebühr für die Anmeldegröße verwendet werden und die Zahlungsmethode angeben (per Scheck, Zahlungsanweisung, USPTO-Einzahlungskonto oder Kreditkarte).
Es wird zwar empfohlen, die Anmelde-, Recherche- und Prüfungsgebühren online zum Zeitpunkt der Einreichung Ihrer Anmeldung über das Patentzentrum zu bezahlen, um den Verspätungszuschlag zu vermeiden, wenn Sie die Gebühren später per Scheck oder Zahlungsanweisung bezahlen, ist der Scheck oder die Zahlungsanweisung erforderlich müssen an den „Direktor des US-amerikanischen Patent- und Markenamts“ zu zahlen sein. Wenn ein Antrag ohne Gebühren eingereicht wird, wird der Antragsteller benachrichtigt und muss die Gebühren zuzüglich des Verspätungszuschlags innerhalb der in der Mitteilung festgelegten Frist einreichen.
Wenn Ihr nicht vorläufiger Versorgungsantrag elektronisch eingereicht wird und eine Gesamtzahl von mehr als 133 Spezifikations- und Zeichnungsseiten umfasst, wird eine Gebühr für die Antragsgröße fällig. (Für Anmeldungen, die in Papierform eingereicht werden, wird eine Gebühr für den Anmeldeumfang fällig, wenn die Gesamtseitenzahl 100 Seiten überschreitet.) Wenn die Anmeldung mehr als drei unabhängige Ansprüche oder mehr als 20 Gesamtansprüche umfasst, werden darüber hinaus Gebühren für überschüssige Ansprüche fällig.Die Gebühren können sich ändern, und der Antragsteller sollte die aktuelle Gebührenordnung einsehen, bevor er den Antrag einreicht.Normalerweise ändern sich die Gebühren jeden Oktober.
Die meisten Patentanmelder zahlen regelmäßig nicht ermäßigte Patentgebühren. Allerdings werden die Gebühren für das Einreichen, Recherchieren, Prüfen, Erteilen, Anfechten und Aufrechterhalten von Patentanmeldungen und Patenten für jedes kleine Unternehmen, das Anspruch auf ermäßigte Gebühren gemäß 37 CFR § 1.27(a) hat, um 60 Prozent und für andere um 80 Prozent gesenkt Jedes Kleinstunternehmen, das eine Bescheinigung einreicht, dass die Anforderungen gemäß 37 CFR § 1.29(a) oder (d) erfüllt sind.
Ab dem 15. November 2011 ist für jeden regulären, nicht vorläufigen Versorgungsantrag, der per Post oder persönlicher Zustellung eingereicht wird, die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr von 400 US-Dollar erforderlich, die als „Gebühr für die nicht elektronische Einreichung“ bezeichnet wird und für qualifizierte Antragsteller um 50 Prozent (auf 200 US-Dollar) reduziert wird für den Status eines Kleinunternehmens gemäß 37 CFR § 1.27(a) oder für den Status eines Kleinstunternehmens gemäß 37 CFR § 1.29(a) oder (d).Die einzige Möglichkeit, die zusätzliche Gebühr von 400 US-Dollar für die nicht elektronische Einreichung zu vermeidenerfolgt durch Einreichung der regulären nicht vorläufigen Gebrauchsmusteranmeldung über das Patent Center oder EFS-Web.
Die Einreichung eines Bewerbungsdatenblatts (ADS) sollte für alle nicht vorläufigen Bewerbungen routinemäßig sein und ist in bestimmten Fällen erforderlich. Beispielsweise müssen bei Anträgen, die am oder nach dem 16. September 2012 eingereicht werden, alle inländischen Leistungsansprüche und alle ausländischen Prioritätsansprüche innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung oder 16 Monaten nach dem Einreichungsdatum des vorherigen Antrags in einem ADS geltend gemacht werden -Einreichen des Antrags, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Siehe 37 CFR § 1.78 für Informationen zu inländischen Leistungsansprüchen und 37 CFR § 1.55 für Informationen zu ausländischen Prioritätsansprüchen. Das Formular PTO/AIA/14 ist das ADS-Formular des USPTO für die Einreichung von Versorgungsanträgen. Weitere Informationen finden Sie in 37 CFR § 1.76 und MPEP § 601.05.
Ein korrigiertes ADS kann eingereicht werden, um Informationen in einem zuvor eingereichten ADS zu korrigieren oder zu aktualisieren. Darüber hinaus muss, auch wenn zuvor kein ADS eingereicht wurde, ein korrigiertes ADS eingereicht werden, um Änderungen an bereits erfassten Informationen vorzunehmen. Das korrigierte ADS muss unterstrichenen und durchgestrichenen Text enthalten, um die Änderungen widerzuspiegeln: Eingefügte Informationen müssen durch Unterstreichungen gekennzeichnet werden, und entfernter Text muss durch Durchstreichen oder Klammern gekennzeichnet werden. Bestimmte Informationen können jedoch nicht durch einfaches Einreichen eines korrigierten ADS geändert werden. Beispielsweise müssen Änderungen an den genannten Erfindern den Anforderungen von 37 CFR § 1.48 entsprechen, Änderungen der Korrespondenzadresse müssen den Anforderungen von 37 CFR § 1.33(a) entsprechen und Änderungen ausländischer Prioritäten und inländischer Leistungsinformationen müssen 37 CFR § entsprechen. § 1.55 bzw. 1.78.
Die Spezifikation umfasst eine schriftliche Beschreibung der Erfindung sowie der Art und Weise und des Prozesses der Herstellung und Verwendung der Erfindung, die mit den Ansprüchen der Erfindung endet, die auf einer neuen Seite beginnen müssen. Die Spezifikation muss klar, vollständig, prägnant und genau formuliert sein, um es jedem Fachmann auf dem Gebiet oder der Wissenschaft, auf die sich die Erfindung bezieht, zu ermöglichen, sie herzustellen und zu verwenden.
Für Erfindungen, die Computerprogrammierung betreffen, können Auflistungen von Computerprogrammen als Teil der Spezifikation gemäß 37 CFR § 1.96(b) und (c) eingereicht werden. Mit Ausnahme eines Neuausstellungsantrags oder eines erneuten Prüfungsverfahrens müssen die Seiten der Spezifikation (jedoch nicht die Übermittlungsbriefblätter oder andere Formulare), einschließlich der Ansprüche und der Zusammenfassung, fortlaufend nummeriert werden, beginnend mit 1, wobei die Nummern mittig darüber oder vorzugsweise darunter platziert werden müssen , der Text. Die Zeilen der Spezifikation müssen einen Zeilenabstand von 1,5 oder den doppelten Zeilenabstand haben (Textzeilen, die nicht in der Spezifikation enthalten sind, müssen keinen Zeilenabstand von 1,5 oder den doppelten Zeilenabstand haben). Es ist wünschenswert, am Anfang jedes neuen Absatzes einen Einzug einzufügen und die Absätze zu nummerieren (z. B. [0001], [0002], [0003] usw.).
Für eine Erfindung, die mit Unterstützung der Regierung der Vereinigten Staaten gemacht wurde und an der die Regierung der Vereinigten Staaten bestimmte Rechte hat, verlangen 35 USC 202(c)(6) und 37 CFR 401.14(f)(4), dass die Spezifikation eine Erklärung enthält, aus der hervorgeht, dass die Erfindung vorliegt mit Unterstützung der Regierung der Vereinigten Staaten gemacht wurde und dass die Regierung der Vereinigten Staaten bestimmte Rechte an der Erfindung hat. Beispielsweise kann die folgende Formulierung verwendet werden: „Diese Erfindung wurde mit staatlicher Unterstützung im Rahmen von [VERTRAG IDENTIFIZIEREN] gemacht, der von [BUNDESBEHÖRDE IDENTIFIZIEREN] vergeben wurde. Die Regierung hat bestimmte Rechte an der Erfindung.“
Es ist vorzuziehen, alle unten beschriebenen Abschnittsüberschriften zu verwenden, um die Teile des Beschreibungsteils der Spezifikation darzustellen. Abschnittsüberschriften sollten in Großbuchstaben ohne Unterstreichungen oder Fettschrift erfolgen. Wenn der Abschnitt keinen Text enthält, sollte der Satz „Nicht zutreffend“ nach der Abschnittsüberschrift stehen.
Der Titel der Erfindung (oder ein einleitender Teil mit Angabe des Namens, der Staatsbürgerschaft, des Wohnsitzes jedes Anmelders und des Titels der Erfindung) sollte als Überschrift auf der ersten Seite der Spezifikation erscheinen. Obwohl ein Titel bis zu 500 Zeichen umfassen kann, muss der Titel so kurz und spezifisch wie möglich sein.
Jede nicht vorläufige Gebrauchsmusteranmeldung, die nach dem 16. September 2012 eingereicht wurde und die den Vorteil einer oder mehrerer zuvor eingereichter gleichzeitig anhängiger nicht vorläufiger Anmeldungen (oder internationaler Anmeldungen, in denen die Vereinigten Staaten von Amerika benannt sind) gemäß 35 USC §§ 120, 121 oder 365(c) beansprucht, oder auf eine vorläufige Patentanmeldung gemäß 35 USC § 119(e) muss den Verweis auf die frühere Anmeldung in einem Anmeldedatenblatt gemäß 37 CFR § 1.76 enthalten. Siehe 37 CFR § 1.78. Gegebenenfalls können im ersten Abschnitt der Beschreibung Querverweise auf andere verwandte Patentanmeldungen gemacht werden.
Dieser Abschnitt sollte gegebenenfalls eine Erklärung zu den Rechten an Erfindungen enthalten, die im Rahmen staatlich geförderter Forschung und Entwicklung (falls vorhanden) gemacht wurden. Weitere Informationen finden Sie unter MPEP §310.
Auf jedes Material, das separat auf einer schreibgeschützten optischen Disc eingereicht wird, muss in der Spezifikation in einer separaten „Incorporation by Reference“-Erklärung verwiesen werden. Die einzigen Materialien, die auf schreibgeschützten optischen Datenträgern akzeptiert werden, sind ein Computerprogramm-Listing-Anhang, ein Sequenzprotokoll zur Offenlegung von Nukleotiden und/oder Aminosäuren sowie umfangreiche Informationstabellen. Alle derartigen Informationen, die auf einer schreibgeschützten optischen Disc übermittelt werden, müssen 37 CFR § 1.52(e) entsprechen und die Spezifikation muss einen Verweis auf die schreibgeschützte optische Disc und ihren Inhalt enthalten. Der Inhalt schreibgeschützter optischer Datenträgerdateien muss in standardmäßigen ASCII-Zeichen- und Dateiformaten vorliegen, es sei denn, es handelt sich bei der Einreichung um ein Sequenzprotokoll im XML-Format, das erfordert, dass das Sequenzprotokoll Informationen zu den offengelegten Nukleotiden und/oder Aminosäuren in einer am eingereichten Anmeldung enthält oder nach dem 1. Juli 2022. Die Gesamtzahl der schreibgeschützten optischen Datenträger einschließlich aller erforderlichen Duplikate und der Dateien auf jedem schreibgeschützten optischen Datenträger muss in der Spezifikation angegeben werden.
Wenn ein Computerprogramm-Listing-Anhang eingereicht wird und mehr als 300 Zeilen lang ist (jede Zeile bis zu 72 Zeichen), muss der Computerprogramm-Listing-Anhang gemäß 37 CFR § 1.96 und der Spezifikation auf einem schreibgeschützten optischen Datenträger eingereicht werden muss eine Erklärung zur Einbeziehung durch Referenz in den Anhang zur Computerprogrammliste enthalten. Eine Computerprogrammliste mit 300 oder weniger Zeilen kann, muss aber nicht, auf einer schreibgeschützten optischen CD eingereicht werden. Der Anhang mit der Auflistung der Computerprogramme auf einer schreibgeschützten optischen Disc wird nicht zusammen mit einer Patent- oder Patentanmeldungsveröffentlichung gedruckt.
Wenn ein Sequenzprotokoll eingereicht werden muss, das die Grenzen des elektronischen Anmeldesystems für Patente überschreitet, kann das Sequenzprotokoll gemäß 37 CFR §§ 1.821-1.825 auf einer schreibgeschützten optischen Disc bereitgestellt werden (für Anmeldungen, die vor dem 1. Juli 2022 eingereicht wurden). ) oder 37 CFR §§ 1.831-1.835 (für Anmeldungen, die am oder nach dem 1. Juli 2022 eingereicht wurden), und die Spezifikation muss eine Erklärung zur Einbeziehung durch Bezugnahme auf das Sequenzprotokoll auf schreibgeschützten optischen Datenträgern in einem separaten Absatz über die Einbeziehung durch Bezugnahme enthalten.
Wenn eine große Datentabelle übermittelt wird und die große Tabelle mehr als 50 Seiten einnehmen würde, wenn sie in Papierform übermittelt würde, kann die große Tabelle gemäß 37 CFR § 1.58 auf einer schreibgeschützten optischen Disc übermittelt werden, und die Spezifikation muss eine enthalten Einbindung durch Referenzanweisung in die große Tabelle auf schreibgeschützter optischer Platte. Die Daten in der großen Tabelle müssen optisch korrekt mit den zugehörigen Zeilen und Spalten übereinstimmen.
Dieser Abschnitt sollte eine Angabe des Tätigkeitsbereichs enthalten, zu dem die Erfindung gehört. Dieser Abschnitt kann auch eine Paraphrasierung der geltenden US-Patentklassifizierungsdefinitionen oder des Gegenstands der beanspruchten Erfindung enthalten.
Außerdem sollte es eine Beschreibung der Ihnen bekannten Informationen enthalten, einschließlich Verweisen auf bestimmte Dokumente im Zusammenhang mit Ihrer Erfindung. Es sollte ggf. Hinweise auf spezifische Probleme des Standes der Technik (oder des Standes der Technik) enthalten, auf den sich Ihre Erfindung bezieht. Weitere Informationen finden Sie in MPEP § 608.01(c).
In diesem Abschnitt sollte der Inhalt oder die allgemeine Idee der beanspruchten Erfindung in zusammengefasster Form dargestellt werden. Die Zusammenfassung kann die Vorteile der Erfindung und die Art und Weise umfassen, wie sie zuvor bestehende Probleme löst. Vorzugsweise werden Probleme in der identifiziertHintergrund der Erfindung Abschnitt. Eine Angabe zum Gegenstand der Erfindung kann ebenfalls enthalten sein. Weitere Informationen finden Sie in MPEP § 608.01(d).
Wenn Zeichnungen vorhanden sind, müssen Sie eine Auflistung aller Abbildungen nach Nummer (z. B. Abbildung 1A) und entsprechende Erklärungen zur Erläuterung der jeweiligen Abbildung beifügen.
In diesem letzten und inhaltlich wichtigsten Abschnitt der Beschreibung muss die Erfindung zusammen mit dem Herstellungs- und Verwendungsprozess vollständig, klar, prägnant und genau erläutert werden. Dieser Abschnitt soll die Erfindung von anderen Erfindungen und von dem, was alt ist, unterscheiden. Es sollte auch den Prozess, die Maschine, die Herstellung, die Zusammensetzung der Materie oder die erfundene Verbesserung vollständig beschreiben. Im Falle einer Verbesserung sollte sich die Beschreibung auf die konkrete Verbesserung und auf die Teile beschränken, die notwendigerweise mit ihr zusammenwirken oder die zum vollständigen Verständnis der Erfindung erforderlich sind.
Es ist erforderlich, dass die Beschreibung ausreichend ist, damit jeder Fachmann auf dem betreffenden Gebiet, in der Wissenschaft oder auf dem betreffenden Gebiet die Erfindung ohne umfangreiche Experimente machen und nutzen kann. In der Beschreibung muss angegeben werden, wie der Erfinder die Erfindung am besten umsetzen kann. Jedes Element in den Zeichnungen sollte in der Beschreibung erwähnt werden. Weitere Informationen finden Sie in MPEP § 608.01(g).
Der oder die Ansprüche der Beschreibung müssen den Gegenstand, den der oder die Erfinder als Erfindung ansehen, besonders hervorheben und deutlich beanspruchen. Die Ansprüche definieren den Schutzumfang des Patents. Ob ein Patent erteilt wird, hängt maßgeblich vom Umfang der Ansprüche ab.
Eine vorläufige Gebrauchsmusteranmeldung muss mindestens einen Anspruch enthalten. Der Abschnitt „Anspruch“ oder „Ansprüche“ muss auf einem separaten physischen Blatt oder einer elektronischen Seite beginnen. Bei mehreren Ansprüchen sind diese fortlaufend in arabischen Ziffern zu nummerieren.
Ein oder mehrere Ansprüche können in abhängiger Form vorgelegt werden, die auf einen oder mehrere andere Ansprüche in derselben Anmeldung zurückgreifen und diese weiter einschränken. Alle abhängigen Ansprüche sollten, soweit möglich, zusammen mit dem oder den Ansprüchen zusammengefasst werden, auf die sie sich beziehen. Ein abhängiger Anspruch, der sich auf mehr als einen anderen Anspruch bezieht (mehrfacher abhängiger Anspruch), bezieht sich nur hilfsweise auf diese anderen Ansprüche. Jeder Anspruch sollte aus einem einzigen Satz bestehen. Wenn ein Anspruch mehrere Elemente oder Schritte enthält, sollten die einzelnen Elemente oder Schritte des Anspruchs durch einen Zeileneinzug getrennt werden.
Der Zweck der Zusammenfassung der Spezifikation besteht darin, dem USPTO und der Öffentlichkeit eine schnelle Bestimmung der Art der technischen Offenbarungen Ihrer Erfindung zu ermöglichen. Die Zusammenfassung zeigt, was in der Technik, zu der Ihre Erfindung gehört, neu ist. Es sollte in narrativer Form verfasst sein, im Allgemeinen auf einen einzigen Absatz beschränkt sein und auf einer separaten Seite beginnen. Ein Abstract sollte nicht länger als 150 Wörter sein. Weitere Informationen finden Sie in MPEP § 608.01(b).
Eine Patentanmeldung muss neben der Spezifikation auch Zeichnungen enthalten, wenn diese zum Verständnis des zu patentierenden Gegenstands erforderlich sind. Die meisten Patentanmeldungen enthalten Zeichnungen. Die Zeichnungen müssen alle in den Ansprüchen spezifizierten Merkmale der Erfindung zeigen. Eine zum Verständnis der Erfindung erforderliche Zeichnung kann aufgrund des Verbots neuer Gegenstände nicht nach dem Anmeldetag der Anmeldung in eine Anmeldung eingefügt werden. Bitte beachten Sie die EinzelheitenZeichnungsanforderungenAbschnitt.
Ein Eid oder eine Erklärung ist eine formelle Erklärung, die der Erfinder in einem nicht vorläufigen Antrag abgeben muss, einschließlich Gebrauchs-, Design-, Anlagen- und Neuausstellungsanträgen. Zur Abgabe der erforderlichen Erklärung in einem Versorgungsantrag kann entweder das Formular PTO/AIA/01 oder PTO/AIA/08 verwendet werden. Es wird empfohlen, dass Antragsteller das Formular PTO/AIA/01 verwenden, das zusammen mit einem Antragsdatenblatt eingereicht werden muss. Jeder Erfinder muss einen Eid oder eine Erklärung unterzeichnen, die bestimmte gesetzlich und nach den USPTO-Regeln erforderliche Erklärungen enthält, einschließlich der Erklärung, dass er oder sie glaubt, der ursprüngliche Erfinder oder ein ursprünglicher Miterfinder einer beanspruchten Erfindung im Antrag zu sein, und die Erklärung, dass der Antrag von ihm gestellt oder genehmigt wurde. Siehe 35 USC 115 und 37 CFR § 1.63. Der Erfinder muss vor einem Notar einen Eid leisten. An Eides Statt kann eine Erklärung abgegeben werden. Eine Erklärung muss nicht notariell beglaubigt werden. Für Design-, Anlagen-, Versorgungs- und Neuausstellungsanträge sind Eide oder Erklärungen erforderlich. Zusätzlich zu den erforderlichen Erklärungen muss der Eid oder die Erklärung den offiziellen Namen des Erfinders und, falls nicht in einem Antragsdatenblatt angegeben, die Postanschrift und den Wohnsitz des Erfinders enthalten. Anstelle eines Eides oder einer Erklärung kann der Antragsteller eine Ersatzerklärung in Bezug auf einen Erfinder unterzeichnen, der verstorben oder geschäftsunfähig ist, nach sorgfältiger Anstrengung nicht gefunden oder erreicht werden kann oder sich geweigert hat, den Eid oder die Erklärung zu leisten. Miterfinder, die als Antragsteller fungieren, können eine Ersatzerklärung für einen Erfinder unterzeichnen, der trotz sorgfältiger Bemühungen nicht gefunden oder erreicht werden kann oder die Leistung des Eides oder der Erklärung verweigert. Miterfinder können jedoch keine Ersatzerklärung für einen verstorbenen oder geschäftsunfähigen Erfinder unterzeichnen. Ein gesetzlicher Vertreter des verstorbenen oder geschäftsunfähigen Erfinders oder der Zessionar, der der Antragsteller ist, können eine Ersatzerklärung für einen verstorbenen oder geschäftsunfähigen Erfinder unterzeichnen. Der Zessionar (oder die Partei, an die der Erfinder verpflichtet ist, die Erfindung abzutreten), die der Anmelder ist, kann eine Ersatzerklärung für einen Erfinder unterzeichnen, der verstorben ist, geschäftsunfähig ist, nach sorgfältiger Anstrengung nicht gefunden oder erreicht werden kann oder sich geweigert hat, die Erfindung auszuführen Eid oder Erklärung. Das Formular PTO/AIA/02 ist das Ersatzerklärungsformular des USPTO für die Einreichung von Versorgungsanträgen in diesen Situationen. Bei der Einreichung einer fortlaufenden Anmeldung kann eine Kopie des Eides oder der Erklärung, die in der früheren Anmeldung eingereicht wurde, verwendet werden, sofern sie den für die fortlaufende Anmeldung geltenden Regeln entspricht (d. h. den Regeln, die für ab dem 16. September eingereichte Anmeldungen gelten). 2012). Der Eid oder die Erklärung muss vom Erfinder persönlich unterzeichnet werden, entweder mit einer handschriftlichen Unterschrift (d. h. mit einem auf Papier aufgetragenen Stift) oder einer „S-Signatur“ (einem getippten Namen oder einem elektronischen Bild einer handschriftlichen Unterschrift, die zwischen Schrägstrichen auf der Unterschrift eingefügt wird). Linie). Der offizielle Name jedes Erfinders ist erforderlich.
Jeder Eid oder jede Erklärung muss in einer Sprache erfolgen, die der Erfinder versteht. Wenn der Eid oder die verwendete Erklärung in einer anderen Sprache als Englisch verfasst ist und nicht in einer vom USPTO oder gemäß Regel 4.17(iv) des Patent Cooperation Treaty (PCT) bereitgestellten Form vorliegt, eine englische Übersetzung zusammen mit einer Erklärung, dass die Übersetzung vorliegt ist genau erforderlich. Das USPTO bietet derzeit Übersetzungen der Formulare PTO/AIA/01 und PTO/AIA/02 in 10 Sprachen an: Chinesisch (vereinfacht), Niederländisch, Französisch, Deutsch, Italienisch, Japanisch, Koreanisch, Russisch, Schwedisch und Spanisch.
Dieser Abschnitt zur Offenlegung einer Nukleotid- oder Aminosäuresequenz sollte eine Auflistung der Sequenz gemäß 37 CFR §1.821 bis 37 CFR §1.825 enthalten und kann in Papier- oder elektronischer Form vorliegen.
Patentkorrespondenz, die in einer nicht vorläufigen Gebrauchsmusteranmeldung nach dem Anmeldetag eingereicht wird (sogenannte „Folgekorrespondenz“), kann weiterhin per Post oder persönlicher Zustellung eingereicht werden, ohne dass die Gebühr für die nicht elektronische Einreichung von 400 US-Dollar anfällt. Sie müssen kein registrierter eFiler sein, um eine Patentanmeldung über das Patent Center einzureichen; Jedoch,Nicht registrierten eFilern ist es nicht gestattet, Folgekorrespondenz über das Patent Center einzureichen . Folgekorrespondenz, die von einer anderen Person als einem registrierten eFiler eingereicht wird, muss per Post gesendet oder persönlich abgegeben werden. Für den Fall, dass Sie vom USPTO als Antwort auf Ihre Einreichung eine „Mitteilung über unvollständige Anmeldung“ erhalten, in der es heißt, dass eine Anmeldenummer zugewiesen, aber kein Anmeldedatum gewährt wurde, müssen Sie ein registrierter eFiler werden und Ihre Antwort auf die „Mitteilung“ einreichen einer unvollständigen Anmeldung“ über das Patent Center (oder EFS-Web), um die Gebühr von 400 US-Dollar für die nicht elektronische Einreichung zu vermeiden. Erfahren Sie in unserem Leitfaden „Erste Schritte“, wie Sie ein registrierter eFiler werden und Folgekorrespondenz einreichen können.oder rufen Sie das Electronic Business Center unter 866-217-9197 an.
Eine Quittung für Dokumente, die per Post an das USPTO geschickt oder persönlich abgegeben werden, erhalten Sie, indem Sie der ersten Seite der Dokumente eine frankierte, an sich selbst adressierte Postkarte beifügen. Die Postkarte sollte eine detaillierte Liste enthalten, in der jeder Dokumenttyp und die Anzahl der Seiten jedes Dokuments aufgeführt sind. Nach Erhalt beim USPTO wird die detaillierte Liste auf der Postkarte mit dem tatsächlichen Inhalt der Lieferung verglichen. Eventuelle Abweichungen zwischen der Detailliste und dem tatsächlichen Inhalt werden auf der Postkarte vermerkt. Die Postkarte wird von der Person, die den Antrag im Amt für die Bearbeitung von Patentanmeldungen geprüft hat, mit Initialen und Datumsstempel versehen. Die Rücksendung der Postkarte erfolgt per Post an den Empfänger, dessen Name auf der Postkarte steht.
Die zurückgegebene Postkarte dient als Nachweis für den Eingang aller auf der Postkarte aufgeführten Artikel beim USPTO, sofern das USPTO auf der Postkarte nichts anderes vermerkt. Das heißt, wenn die Postkartenquittung mit dem Vermerk versehen wurde, dass ein bestimmtes Papier nicht eingegangen ist, dient die Postkartenquittung nicht als Nachweis für den Eingang dieses Papiers beim USPTO. Ebenso gilt die Postkartenquittung nicht als Beleg für den Erhalt von Unterlagen, die nicht ausreichend detailliert aufgeführt sind.
Bei der Erstellung der detaillierten Liste der auf der Postkarte identifizierten Dokumente ist es wichtig, die folgenden identifizierenden Informationen anzugeben:
Die Postkarte sollte außerdem eine detaillierte Liste aller Dokumenttypen und die Anzahl der Seiten jedes Dokuments enthalten, die in der Lieferung enthalten sind.
Obwohl dringend empfohlen wird, nicht vorläufige Versorgungsanträge elektronisch über EFS-Web einzureichen, um die Gebühr für die nicht elektronische Einreichung zu vermeiden, kann ein nicht vorläufiger Versorgungsantrag dennoch per Post eingereicht werden, wobei eine zusätzliche Gebühr von 400 US-Dollar anfällt (200 US-Dollar für Antragsteller kleiner Unternehmen). . Wird bei einer Patentanmeldung eine Postkarte eingereicht, sollte die detaillierte Auflistung folgende Punkte enthalten:
Es ist wichtig, dass auf der Postkarte alle Bestandteile des Antrags aufgeführt sind. Beispielsweise zeigt eine allgemeine Angabe wie „vollständige Anmeldung“, „Patentanmeldung“ oder „Zeichnungen“ nicht, dass alle erforderlichen Komponenten einer Anmeldung enthalten waren, wenn später vom USPTO festgestellt wird, dass einer der Punkte fehlt.
Wenn die an sich selbst adressierte Postkarte mit einer Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht wird, stempelt das USPTO die an den Empfänger zurückgeschickte Postkarte mit dem Empfangsdatum und der Anmeldenummer, bevor es sie in den Postausgang schickt.
Nach Erhalt der zurückgesandten Postkarte sollte der Empfänger die Postkarte umgehend überprüfen, um sicherzustellen, dass alle Dokumente und alle Seiten beim USPTO eingegangen sind.
Gemäß 35 USC 21 und 37 CFR § 1.10 gilt jede beim USPTO eingegangene Korrespondenz (einschließlich einer Antragseinreichung), die über den Dienst „Priority Mail Express Post Office to Addressee“ des United States Postal Service (USPS) zugestellt wurde, als archiviert im Büro am Tag der Hinterlegung beim USPS. Das Datum der Hinterlegung beim USPS wird durch das „Datum in“ oder „Akzeptanzdatum“ auf dem Versandetikett oder einem anderen offiziellen USPS-Vermerk angezeigt. Wenn das USPS-Hinterlegungsdatum nicht ermittelt werden kann, wird der Korrespondenz das Eingangsdatum des Amtes als Anmeldetag zuerkannt. Bevor Sie einen Antrag beim USPS gemäß dem Priority Mail Express-Verfahren gemäß 37 CFR § 1.10 einreichen, ist es wichtig, die Nummer des Versandetiketts auf den Antragsunterlagen anzubringen. Darüber hinaus sollte nur eine Bewerbung in einem einzigen Priority Mail Express-Paket verschickt werden.
Angaben zu Zeichnungsanforderungen basieren im Wesentlichen auf 37 CFR § 1.84.
Normalerweise sind Schwarz-Weiß-Zeichnungen erforderlich. Für Zeichnungen muss Tusche oder ein gleichwertiges Mittel zum Sichern schwarzer, durchgezogener Linien verwendet werden. Handgefertigte Zeichnungen sollten im PDF-Format gescannt werden, um sie über das Patent Center einzureichen. Folgende Margen sind erforderlich:
Die Zeichnungsblätter sollten innerhalb der Sichtweite mit fortlaufenden arabischen Ziffern, beginnend mit 1, nummeriert werden. Diese Nummern müssen, sofern vorhanden, in der Mitte des oberen Blattrands, jedoch nicht am Rand, platziert werden. Die Zahlen können auf der rechten Seite platziert werden, wenn die Zeichnung zu nahe an die Mitte der Oberkante der Nutzfläche heranreicht. Um Verwechslungen zu vermeiden, muss die Nummerierung des Zeichnungsblatts klar und größer als die als Referenzzeichen verwendeten Nummern sein. Die Nummer jedes Blattes sollte durch zwei arabische Ziffern auf beiden Seiten einer schrägen Linie angegeben werden, wobei die erste die Blattnummer und die zweite die Gesamtzahl der Zeichnungsblätter ohne weitere Kennzeichnung angibt.
Die verschiedenen Ansichten müssen mit fortlaufenden arabischen Ziffern, beginnend mit 1, nummeriert werden, unabhängig von der Nummerierung der Blätter und, wenn möglich, in der Reihenfolge, in der sie auf dem/den Zeichnungsblatt(en) erscheinen. Teilansichten, die eine Gesamtansicht auf einem oder mehreren Blättern bilden sollen, müssen mit derselben Nummer gefolgt von einem Großbuchstaben gekennzeichnet werden. Den Ansichtsnummern muss die Abkürzung „FIG“ vorangestellt werden. Wenn in einer Anmeldung nur eine einzige Ansicht zur Veranschaulichung der beanspruchten Erfindung verwendet wird, darf diese nicht nummeriert werden und die Abkürzung „Abb.“ muss verwendet werden. darf nicht erscheinen.
Zahlen und Buchstaben zur Identifizierung der Ansichten müssen einfach und klar sein und dürfen nicht in Verbindung mit Klammern, Kreisen oder Anführungszeichen verwendet werden. Die Ansichtsnummern müssen größer sein als die für Referenzzeichen verwendeten Nummern.
In der Beschreibung nicht erwähnte Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nicht erscheinen. In der Beschreibung erwähnte Bezugszeichen müssen in den Zeichnungen erscheinen.
Referenzzeichen (Zahlen werden bevorzugt), Blattnummern und Ansichtsnummern müssen klar und lesbar sein und dürfen nicht in Verbindung mit Klammern oder Anführungszeichen verwendet oder in Umrissen eingeschlossen (eingekreist) werden. Sie müssen in die gleiche Richtung wie die Ansicht ausgerichtet sein, damit das Blatt nicht gedreht werden muss. Referenzzeichen sollten so angeordnet werden, dass sie dem Profil des abgebildeten Objekts folgen.
Referenzzeichen müssen eine Druckgröße von mindestens 0,32 cm (1/8 Zoll) Höhe haben. Sie sollten nicht so in der Zeichnung platziert werden, dass sie das Verständnis beeinträchtigt. Daher sollten sie die Linien nicht kreuzen oder mit ihnen vermischen. Sie sollten nicht auf schraffierten oder schattierten Flächen platziert werden. Wenn es zur Angabe einer Fläche oder eines Querschnitts erforderlich ist, kann ein Referenzzeichen unterstrichen und in der Schraffur oder Schattierung an der Stelle, an der das Zeichen auftritt, ein Leerzeichen gelassen werden, damit es deutlich erscheint.
Derselbe Teil einer Erfindung, der in mehr als einer Ansicht der Zeichnung erscheint, muss immer mit demselben Bezugszeichen bezeichnet werden, und dasselbe Bezugszeichen darf niemals zur Bezeichnung unterschiedlicher Teile verwendet werden.
Leitlinien sind die Linien zwischen den Bezugszeichen und den Angaben, auf die sie sich beziehen. Solche Linien können gerade oder gebogen sein und sollten so kurz wie möglich sein. Sie müssen in unmittelbarer Nähe des Bezugszeichens entstehen und sich bis zum angegebenen Merkmal erstrecken. Zuleitungsleitungen dürfen sich nicht kreuzen. Für jedes Referenzzeichen sind Führungslinien erforderlich, mit Ausnahme derjenigen, die die Oberfläche oder den Querschnitt angeben, auf dem sie platziert sind. Ein solches Referenzzeichen muss unterstrichen werden, um deutlich zu machen, dass nicht versehentlich eine Leitlinie weggelassen wurde. Führungslinien müssen genauso ausgeführt werden wie Linien in der Zeichnung.
Pfeile dürfen am Ende von Zeilen wie folgt verwendet werden, sofern ihre Bedeutung klar ist:
Zu den Identifizierungsmerkmalen, sofern vorhanden, gehören der Titel der Erfindung, der Name des Erfinders, die Anmeldenummer (falls bekannt) und die Aktennummer (falls vorhanden). Diese Informationen müssen am oberen Rand jedes Zeichnungsblattes platziert werden. Der Name und die Telefonnummer einer Person, die Sie anrufen können, wenn das USPTO die Zeichnungen nicht der richtigen Anwendung zuordnen kann, können auch angegeben werden, wenn die Zeichnungen in Papierform und nicht über EFS-Web eingereicht werden.
Chemische oder mathematische Formeln, Tabellen, Auflistungen von Computerprogrammen und Wellenformen können als Zeichnungen eingereicht werden und unterliegen denselben Anforderungen wie Zeichnungen. Jede chemische oder mathematische Formel muss als separate Abbildung gekennzeichnet werden, gegebenenfalls mit Klammern, um zu zeigen, dass die Informationen richtig integriert sind. Bei elektrischen Signalen muss jede Gruppe von Wellenformen als eine einzige Figur dargestellt werden, wobei eine gemeinsame vertikale Achse und eine Zeit entlang der horizontalen Achse verwendet werden. Jede einzelne in der Spezifikation besprochene Wellenform muss mit einer separaten Buchstabenbezeichnung neben der vertikalen Achse gekennzeichnet werden. Diese können im Querformat platziert werden, wenn sie im Hochformat nicht zufriedenstellend dargestellt werden können. In solchen Formeln und Tabellen verwendete Zeichen müssen die in 37 CFR §1.58(c) festgelegten Anforderungen erfüllen.
Die Zeichnung muss so viele Ansichten enthalten, wie zur Darstellung der Erfindung erforderlich sind. Bei den Ansichten kann es sich um Draufsichten, Aufrisse, Schnitte oder perspektivische Ansichten handeln. Detaillierte Ansichten von Teilen von Elementen, bei Bedarf auch in größerem Maßstab, können ebenfalls verwendet werden. Alle Ansichten der Zeichnung müssen gruppiert und platzsparend auf dem/den Blatt(ern) angeordnet werden, vorzugsweise in aufrechter Position, deutlich voneinander getrennt, und dürfen nicht in den Blättern mit den Spezifikationen, Ansprüchen oder der Zusammenfassung enthalten sein. Ansichten dürfen nicht durch Projektionslinien verbunden sein und dürfen keine Mittellinien enthalten. Wellenformen elektrischer Signale können durch gestrichelte Linien verbunden werden, um den relativen zeitlichen Ablauf der Wellenformen anzuzeigen.
Explosionszeichnungen, bei denen die einzelnen Teile durch eine Klammer umschlossen sind, um die Beziehung oder Reihenfolge des Zusammenbaus verschiedener Teile darzustellen, sind zulässig. Wenn eine Explosionsansicht in einer Abbildung angezeigt wird, die sich auf demselben Blatt wie eine andere Abbildung befindet, sollte die Explosionsansicht in Klammern gesetzt werden.
Bei Bedarf kann eine Ansicht einer großen Maschine oder eines großen Geräts in ihrer Gesamtheit in Teilansichten auf einem einzelnen Blatt aufgeteilt oder auf mehrere Blätter ausgedehnt werden, wenn dadurch die Verständlichkeit der Ansicht nicht beeinträchtigt wird. Auf separaten Blättern gezeichnete Teilansichten müssen immer Kante an Kante verknüpft werden können, sodass keine Teilansicht Teile einer anderen Teilansicht enthält. Es sollte eine Ansicht in kleinerem Maßstab beigefügt werden, die das aus den Teilansichten gebildete Ganze zeigt und die Positionen der gezeigten Teile angibt. Wenn ein Teil einer Ansicht zu Vergrößerungszwecken vergrößert wird, müssen die Ansicht und die vergrößerte Ansicht jeweils als separate Ansichten gekennzeichnet werden.
Wenn Ansichten auf zwei oder mehr Blättern tatsächlich eine einzige Gesamtansicht bilden, müssen die Ansichten auf den mehreren Blättern so angeordnet sein, dass die vollständige Abbildung zusammengestellt werden kann, ohne einen Teil der auf den verschiedenen Blättern erscheinenden Ansichten zu verdecken.
Eine sehr lange Ansicht kann in mehrere Teile unterteilt werden, die übereinander auf einem einzigen Blatt angeordnet sind. Allerdings muss die Beziehung zwischen den verschiedenen Teilen klar und eindeutig sein.
Die Ebene, auf der eine Schnittansicht aufgenommen wird, sollte in der Ansicht, aus der der Schnitt geschnitten wird, durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnet sein. Die Enden der gestrichelten Linie sollten mit arabischen oder römischen Ziffern gekennzeichnet sein, die der Ansichtsnummer der Schnittansicht entsprechen, und mit Pfeilen versehen sein, um die Blickrichtung anzuzeigen. Schraffuren müssen verwendet werden, um Abschnitte eines Objekts anzuzeigen, und müssen durch regelmäßig beabstandete, schräge, parallele Linien erfolgen, die ausreichend weit voneinander entfernt sind, damit die Linien problemlos unterschieden werden können. Die Schraffur sollte die klare Lesbarkeit der Bezugszeichen und Leitlinien nicht beeinträchtigen. Wenn es nicht möglich ist, Referenzzeichen außerhalb des schraffierten Bereichs zu platzieren, kann die Schraffur überall dort abgebrochen werden, wo Referenzzeichen eingefügt werden. Die Schraffur muss in einem deutlichen Winkel zu den umgebenden Achsen oder Hauptlinien stehen, vorzugsweise 45 Grad.
Es muss ein Querschnitt entworfen und gezeichnet werden, um alle Materialien so darzustellen, wie sie in der Ansicht dargestellt sind, aus der der Querschnitt erstellt wurde. Die Teile im Querschnitt müssen durch Schraffur mit regelmäßig beabstandeten parallelen Schrägstrichen das/die richtige(n) Material(ien) aufweisen; Der Abstand zwischen den Strichen wird auf der Grundlage der gesamten zu schraffierenden Fläche gewählt. Die verschiedenen Teile eines Querschnitts desselben Gegenstands sollten auf die gleiche Weise schraffiert sein und die Art des im Querschnitt dargestellten Materials (der Materialien) genau und grafisch darstellen.
Die Schraffur nebeneinander angeordneter unterschiedlicher Elemente muss in einem anderen Winkel erfolgen. Bei großen Flächen kann sich die Schraffur auf eine Umrandung beschränken, die um die gesamte Innenseite des Umrisses der zu schraffierenden Fläche gezogen wird. Unterschiedliche Schraffurarten sollten unterschiedliche konventionelle Bedeutungen im Hinblick auf die Beschaffenheit eines Materials im Querschnitt haben.
Eine verschobene Position kann durch eine gestrichelte Linie angezeigt werden, die einer geeigneten Ansicht überlagert ist, wenn dies ohne Gedränge möglich ist; Andernfalls muss hierfür eine separate Ansicht verwendet werden.
Geänderte Bauformen müssen in separaten Ansichten dargestellt werden.
Eine Ansicht darf nicht über eine andere oder in den Umriss einer anderen gestellt werden. Alle Ansichten auf demselben Blatt sollten in die gleiche Richtung und möglichst so stehen, dass sie auch bei aufrecht gehaltenem Blatt lesbar sind. Wenn zur klarsten Veranschaulichung der Erfindung Ansichten erforderlich sind, die breiter als die Breite des Blattes sind, kann das Blatt auf die Seite gedreht werden, so dass sich die Oberseite des Blattes auf der rechten Seite befindet, wobei der entsprechende obere Rand als verwendet wird Überschriftenraum. Wörter müssen horizontal von links nach rechts erscheinen, wenn die Seite entweder aufrecht oder umgedreht ist, sodass die Oberseite zur rechten Seite wird, mit Ausnahme von Diagrammen, die standardmäßige wissenschaftliche Konventionen zur Bezeichnung der Abszissenachse (von X) und der Achse verwenden der Ordinaten (von Y).
Eine der Ansichten sollte geeignet sein, auf der Titelseite der Veröffentlichung der Patentanmeldung und des Patents als Illustration der Erfindung eingefügt zu werden.
Der Maßstab, in dem eine Zeichnung erstellt wird, muss groß genug sein, um den Mechanismus ohne Überfüllung darzustellen, wenn die Zeichnung in der Reproduktion auf zwei Drittel verkleinert wird. Angaben wie „tatsächliche Größe“ oder „Maßstab 1/2“ sind auf den Zeichnungen nicht zulässig, da diese bei der Reproduktion in einem anderen Format ihre Bedeutung verlieren.
Alle Zeichnungen müssen nach einem Verfahren angefertigt werden, das ihnen zufriedenstellende Reproduktionseigenschaften verleiht. Jede Linie, Zahl und jeder Buchstabe muss dauerhaft, sauber, schwarz (außer bei Farbzeichnungen), ausreichend dicht und dunkel sowie gleichmäßig dick und klar definiert sein. Die Stärke aller Linien und Buchstaben muss groß genug sein, um eine angemessene Wiedergabe zu ermöglichen. Diese Anforderung gilt für alle Linien, wie fein sie auch sein mögen, für Schattierungen und für Linien, die Schnittflächen in Schnittansichten darstellen. Linien und Striche unterschiedlicher Stärke können in derselben Zeichnung verwendet werden, wenn unterschiedliche Stärken eine unterschiedliche Bedeutung haben.
Die Verwendung von Schattierungen in Ansichten wird empfohlen, wenn sie zum Verständnis der Erfindung beitragen und die Lesbarkeit nicht beeinträchtigen. Schattierungen werden verwendet, um die Oberfläche oder Form sphärischer, zylindrischer und konischer Elemente eines Objekts anzuzeigen. Flache Teile können auch leicht schattiert sein. Eine solche Schattierung wird bei perspektivisch dargestellten Teilen bevorzugt, nicht jedoch bei Querschnitten. Siehe Diskussion der Schnittansichten oben. Zur Schattierung werden beabstandete Linien bevorzugt. Diese Linien müssen dünn und so zahlreich wie möglich sein und sich vom Rest der Zeichnungen abheben. Als Ersatz für die Schattierung können dicke Linien auf der Schattenseite von Objekten verwendet werden, es sei denn, sie überlagern sich oder verdecken Referenzzeichen. Das Licht sollte aus der oberen linken Ecke in einem Winkel von 45 Grad kommen. Oberflächenabgrenzungen sollten vorzugsweise durch geeignete Schattierung dargestellt werden. Vollschwarze Schattierungsbereiche sind nicht zulässig, es sei denn, sie werden zur Darstellung von Balkendiagrammen oder Farben verwendet.
Gegebenenfalls können für konventionelle Elemente grafische Zeichensymbole verwendet werden. Die Elemente, für die solche Symbole und gekennzeichneten Darstellungen verwendet werden, müssen in der Spezifikation ausreichend gekennzeichnet sein. Bekannte Geräte sollten durch Symbole veranschaulicht werden, die eine allgemein anerkannte konventionelle Bedeutung haben und in der Technik allgemein akzeptiert sind. Symbole, die nicht allgemein anerkannt sind, dürfen vorbehaltlich der Genehmigung durch das USPTO verwendet werden, wenn sie nicht wahrscheinlich mit bestehenden herkömmlichen Symbolen verwechselt werden und wenn sie leicht identifizierbar sind.
Vorbehaltlich der Genehmigung durch das USPTO können geeignete beschreibende Legenden verwendet werden oder vom Prüfer verlangt werden, wenn dies für das Verständnis der Zeichnung erforderlich ist. Sie sollten möglichst wenige Wörter enthalten.
In der Zeichnung kann ein Urheberrechts- oder Maskenarbeitsvermerk erscheinen, dieser muss jedoch in Sichtweite der Zeichnung direkt unter der Abbildung platziert werden, die das Urheberrechts- oder Maskenarbeitsmaterial darstellt, und auf Buchstaben mit einer Druckgröße von 0,32 cm bis 0,64 cm beschränkt sein ( 1/8 bis 1/4 Zoll hoch. Der Inhalt der Bekanntmachung muss sich auf die gesetzlich vorgesehenen Elemente beschränken. Beispielsweise wären „©1983 John Doe“ (17 USC 401) und „*M* John Doe“ (17 USC 909) ordnungsgemäß eingeschränkte und nach den geltenden Gesetzen rechtlich ausreichende Hinweise auf Urheberrecht bzw. Maskenarbeit. Die Aufnahme eines Urheberrechts- oder Maskenarbeitshinweises ist nur zulässig, wenn die in 37 CFR §1.71(e) festgelegte Autorisierungssprache am Anfang (vorzugsweise im ersten Absatz) der Spezifikation enthalten ist.
Autorisierte Sicherheitsmarkierungen können auf den Zeichnungen angebracht werden, sofern sie außerhalb der Sichtweite liegen, vorzugsweise mittig am oberen Rand.
In seltenen Fällen können Farbzeichnungen erforderlich sein, da sie das einzige praktische Medium sind, mit dem der Gegenstand, der in einer Gebrauchsmusteranmeldung patentiert werden soll, offenbart wird. Das USPTO akzeptiert Farbzeichnungen in Gebrauchsmusteranmeldungen und gesetzlichen Erfindungsregistrierungen nur, nachdem einem Antrag stattgegeben wurde, in dem erläutert wird, warum die Farbzeichnungen erforderlich sind. Eine solche Petition muss Folgendes enthalten:
„Die Patent- oder Anmeldedatei enthält mindestens eine in Farbe ausgeführte Zeichnung. Kopien dieser Patent- oder Patentanmeldungsveröffentlichung mit Farbzeichnung(en) werden vom Amt auf Anfrage und gegen Zahlung der erforderlichen Gebühr zur Verfügung gestellt.“
Fotografien sind in Gebrauchsmusteranmeldungen grundsätzlich nicht gestattet. Das USPTO akzeptiert Schwarzweißfotos in Gebrauchsmusteranmeldungen, wenn die Erfindung nicht in einer Tuschezeichnung dargestellt werden kann oder wenn die Erfindung auf einem Foto deutlicher dargestellt wird. Zum Beispiel Fotografien oder Mikrofotografien von Elektrophoresegelen, Blots (z. B. immunologische, westliche, südliche und nördliche), Autoradiographien, Zellkulturen (gefärbt und ungefärbt), histologische Gewebequerschnitte (gefärbt und ungefärbt), Tiere, Pflanzen, in vivo Bildgebung, Dünnschichtchromatographieplatten, kristalline Strukturen und ornamentale Effekte sind weiterhin akzeptabel. Es ist nur ein Satz Schwarzweißfotos erforderlich. Darüber hinaus ist kein Antrag oder eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erforderlich.
Für Fotos gelten die gleichen Formatanforderungen wie für Zeichnungen. Die Fotos müssen von ausreichender Qualität sein, damit alle Details der Zeichnung im gedruckten Patent oder in einer Patentanmeldungsveröffentlichung reproduzierbar sind.
Farbfotos werden in Gebrauchsmusteranmeldungen akzeptiert, wenn die Voraussetzungen für die Annahme von Farbzeichnungen erfüllt sind.
Das Patent and Trademark Resource Center (PTRC)-Programm ist ein Netzwerk von PTRC-designierten Bibliotheken in 46 Bundesstaaten (Stand 2014), dem District of Columbia und Puerto Rico. Wenn eine Bibliothek vom USPTO als PTRC benannt wird, erhält sie Hauskopien von US-Patenten sowie Patent- und Markenmaterialien und verbreitet Patent- und Markeninformationen aktiv an die Öffentlichkeit. Das PTRC-Netzwerk bietet Zugriff auf viele der gleichen Produkte und Dienstleistungen, die auch in den öffentlichen Sucheinrichtungen des USPTO in Alexandria, Virginia, angeboten werden. Der Umfang der PTRC-Erhebungen, Betriebszeiten, Dienstleistungen und Gebühren (sofern zutreffend) variieren je nach PTRC-Standort. Benutzern wird empfohlen, vorher anzurufen, um sich über die Produkte und Dienstleistungen zu informieren, die bei einem bestimmten PTRC verfügbar sind. PTRCs bieten auch automatisierten Zugriff auf Patent- und Markeninformationen. Sehen Sie sich die vollständige Liste der PTRCs an.
Die einzige Möglichkeit, die Zahlung der zusätzlichen Gebühr von 400 US-Dollar für die nicht elektronische Einreichung zu vermeiden, besteht darin, die nicht vorläufige Gebrauchsanmeldung elektronisch über das Patent Center oder EFS-Web einzureichen. Ab dem 17. Januar 2024 müssen die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung für eine nicht vorläufige Gebrauchsmusteranmeldungsspezifikation alle im DOCX-Format eingereicht werden, um eine zusätzliche Gebühr von 400 US-Dollar zu vermeiden, die sich auf 160 US-Dollar für Antragsteller von Kleinunternehmen und 80 US-Dollar für Kleinstunternehmen reduziert Antragsteller für juristische Personen. PTO/AIA/15 PTO/SB/21 PTO/SB/17 Gebühren können sich ändern, und der Antragsteller sollte die aktuelle Gebührenordnung einsehen, bevor er den Antrag einreicht. Status einer Kleingesellschaft: Status einer Kleinstgesellschaft: Die einzige Möglichkeit, die Zahlung der zusätzlichen Gebühr von 400 US-Dollar für die nicht elektronische Einreichung zu vermeiden, besteht darin, die reguläre nicht vorläufige Gebrauchsanmeldung über das Patent Center oder EFS-Web einzureichen um Folgekorrespondenz über das Patent Center einzureichen. Kurze Beschreibung der verschiedenen Ansichten der Zeichnung